Statuten - Verein TrashFurs

I. Grundlagen

Artikel 1 – Name

Unter dem Namen TrashFurs besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Artikel 2 – Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Opfikon ZH.

Artikel 3 – Zweck

Der Verein bezweckt das Organisieren von mehrtägigen Veranstaltungen, sog. Furry-Conventions oder kürzeren Veranstaltungen in der Schweiz. Der Verein unterstützt den kulturellen Austausch und die kreative Entfaltung seiner Mitglieder und Veranstaltungsteilnehmenden sowie ein respektvolles Miteinander und Akzeptanz der LGBTQ+ Community. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

II. Mittel

Artikel 4 – Mittel

Der Verein finanziert sich aus:

  1. Spenden,
  2. Sponsoring,
  3. Erträgen aus Veranstaltungen und Merchandise,
  4. Zinslose Mitgliederdarlehen.

Artikel 5 – Mitgliederdarlehen

Der Verein kann zur Finanzierung von Veranstaltungen von Mitgliedern zinslose Darlehen entgegennehmen.

Nach Abschluss einer Veranstaltung wird der volle Darlehensbetrag an die Darlehensgeber so gut wie möglich zurückgezahlt. Reicht das Vereinsvermögen nach Abschluss der Veranstaltung nicht aus, um alle Darlehen vollständig zu bedienen, wird der verbleibende Betrag proportional zu den gewährten Darlehensbeträgen an die Kreditoren verteilt. Es besteht darüber hinaus kein Anspruch auf Rückzahlung oder Schadenersatz.

III. Mitgliedschaft

Artikel 6 – Aufnahme als Aktivmitglied

Aktivmitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich um Aufnahme als Aktivmitglied bittet. Über die Aufnahme als Aktivmitglied entscheidet der Vorstand. Der Beschluss muss einstimmig sein. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.

Artikel 7 – Austritt

Jedes Mitglied kann schriftlich seinen sofortigen Austritt erklären.

Artikel 8 – Ausschluss

Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein ausschliessen, wenn z.B. das Mitglied die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere dem Verein einen schlechten Ruf bringt oder versprochene Leistungen nicht erbringt. Der Ausschluss muss begründet werden. Durch den Ausschluss verliert das ausgeschlossene Vereinsmitglied seine Stellung als Mitglied. Somit verliert es die Berechtigung, an Vereinsversammlungen teilzunehmen.

Artikel 9 – Anfechtung des Ausschlusses

Ein ausgeschlossenes Mitglied kann den Ausschluss mittels Einsprache innerhalb eines Monats anfechten. Die Einsprache muss schriftlich sein und dem Vorstand eingereicht werden. Die Mitglieder entscheiden an der nächsten Vereinsversammlung über die Einsprache betreffend Ausschluss abschliessend. Wenn die Vereinsversammlung den Ausschluss aufhebt, wird das ausgeschlossene Mitglied rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ausschlusses wieder ein Mitglied in seiner bisherigen Mitgliederkategorie.

Artikel 10 – Ausserordentliches Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt zudem durch deren Tod.

Artikel 11 – Wirkung der Beendigung der Mitgliedschaft

Offene Mitgliederdarlehen werden bei der nächsten Auszahlung aller Darlehen zurückgezahlt. Hier werden ebenfalls gem. Art. 5 Verluste proportional aufgeteilt.

IV. Organisation des Vereins

Artikel 12 – Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Vereinsversammlung,
  2. Der Vorstand,
  3. Die Kontroll- oder Revisionsstelle.

Artikel 13 – Durchführung von Sitzungen

Wer den Vorsitz in der Vereinsversammlung oder in einer Sitzung des Vorstands übernimmt, bestimmt:

  1. Die Protokollführerin oder den Protokollführer für die Sitzung, und
  2. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler für die Sitzung.

Dieselbe Person kann Vorsitz haben und gleichzeitig Protokollführung sowie Stimmenzählung übernehmen.

Artikel 14 – Protokolle

Vereinsversammlungen und Sitzungen des Vorstands werden protokolliert. Die oder der Vorsitzende sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer unterschreiben das Protokoll gemeinsam. Das Protokoll wird für alle Mitglieder verfügbar gemacht.

Das Protokoll enthält mindestens:

  1. Die Sitzungsart (Vereinsversammlung oder Vorstandssitzung),
  2. Das Datum der Sitzung,
  3. Die Feststellung über über die Beschlussfähigkeit der Vereinsversammlung,
  4. Den Namen der oder des Vorsitzenden,
  5. Den Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers,
  6. Die Beschlüsse.

V. Vereinsversammlung

Artikel 15 – Aufgaben

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist die Versammlung der Vereinsmitglieder.

In die Kompetenz der Vereinsversammlung fallen:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  2. Wahl der Kontroll- oder Revisionsstelle;
  3. Abnahme der Vereinsrechnung;
  4. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;
  5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  6. Déchargeerteilung an den Vorstand;
  7. Entscheide über angefochtene Beschlüsse des Vorstandes, Mitglieder auszuschliessen;
  8. Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.

Artikel 16 – Einberufung

Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Kalenderjahres statt; ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen. Die Vereinsversammlung wird spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, die Liquidatorinnen und Liquidatoren oder durch die Kontroll- oder Revisionsstelle.

Ein Fünftel der Mitglieder können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Einberufung und Traktandierung werden schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge verlangt.

Die Einberufung einer Vereinsversammlung kann auch von einem Fünftel der Mitglieder und mindestens zwei Mitgliedern verlangt werden. Verweigert der Vorstand die Einberufung, sind die Mitglieder zur Klage am zuständigen Gericht auf Einberufung einer Mitgliederversammlung berechtigt.

In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Vereinsversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben.

Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Vereinsversammlung ist der Bericht der Kontroll- oder Revisionsstelle den Mitgliedern am Sitz des Vereins zur Einsicht aufzulegen. In der Einberufung werden die Mitglieder darauf aufmerksam gemacht.

Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung und auf Wahl einer Kontroll- oder Revisionsstelle infolge Begehrens eines Vereinsmitglieds.

Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung.

Artikel 17 – Durchführung

Die Vereinsversammlung kann als physische Versammlung, in Form einer schriftlichen Abstimmung, in Form einer elektronischen Abstimmung oder als elektronische Versammlung durchgeführt werden. Bei einer elektronischen Versammlung muss sichergestellt sein, dass der Ton aller teilnehmenden Mitglieder übertragen wird. Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung.

Artikel 18 – Universalversammlung

Sämtliche Mitglieder können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Vereinsversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten.

In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Vereinsversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange sämtliche Mitglieder anwesend sind.

Artikel 19 – Vorsitz

Der Vorstand bestimmt unter sich, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz führt. In der Regel ist dies die Präsidentin oder der Präsident, beziehungsweise in deren oder dessen Verhinderungsfalle die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.

Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, wählt die Vereinsversammlung eine Tagesvorsitzende oder einen Tagesvorsitzenden.

Artikel 20 – Beschlussfassung

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Damit eine Versammlung als beschlussfähig gilt, müssen die Formvorschriften der Einberufung eingehalten und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann eine Neuwahl nach einer Diskussion während derselben Versammlung stattfinden. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem erhöhten Mehr eingeführt und aufgehoben werden.

Zur Auflösung des Vereins wie auch zum Widerruf der Auflösung bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins.

VI. Vorstand

Artikel 21 – Aufgaben

Der Vorstand ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan des Vereins.

Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:

  1. Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszwecks;
  2. Vorbereitung der Vereinsversammlung;
  3. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
  4. Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  5. Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;
  6. Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;
  7. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  8. Die Geschäftsführung, soweit er sie nicht übertragen hat.

Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

Artikel 22 – Wahl

Die Vereinsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands auf drei Jahre.

Neugewählte treten in die Amtsdauer derjenigen Mitglieder ein, die sie ersetzen.

Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

Artikel 23 – Konstituierung

Die Gründungs- oder die Vereinsversammlung kann den Vorstand anlässlich der Wahl des Vorstands konstituieren. Der Vorstand ist an diese Konstituierung gebunden. Wer bei einer Vorstandswahl mit teilweiser Konstituierung keine Funktion zugeteilt erhält, ist Mitglied des Vorstandes ohne besondere Funktion.

Anstelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten kann auch ein Co-Präsidium gewählt werden. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Die Konstituierung wird schriftlich festgehalten.

Artikel 24 – Vertretung des Vereins

Der Vorstand führt Kollektivunterschrift zu zweien und kann weiteren Dritten Zeichnungsberechtigungen zu zweien erteilen. Getätigte Unterschriften müssen an die Mitglieder kommuniziert werden.

Artikel 25 – Beschlussfassung

Die Vorstandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Vorstands anwesend ist.

Die Vorstandsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der absoluten Mehrheit aller Stimmen; abwesende Mitglieder zählen als Stimmenthaltungen. Bei Stimmengleichheit kann eine Neuwahl nach einer Diskussion während derselben Versammlung stattfinden. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied des Vorstands die mündliche Beratung verlangt.

VII. Kontroll- oder Revisionsstelle

Artikel 26 – Kontrollstelle

Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung. Sie hält die Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht zuhanden der Vereinsversammlung fest.

Sie besteht aus einer oder mehreren natürlichen Personen; sie kann auch aus einer einzigen juristischen Person, beispielsweise einer Treuhandgesellschaft, bestehen.

Artikel 27 – Wahl

Die Kontrollstelle wird jährlich von der Vereinsversammlung gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

Kein Vorstandsmitglied darf zugleich Teil der Kontrollstelle sein; ebenso dürfen keine Verwandten eines Vorstands Teil der Kontrollstelle sein.

Die Vereinsversammlung kann einstimmig auf die Wahl einer Kontrollstelle verzichten, sofern er nicht zu einer Revision verpflichtet ist.

Artikel 28 – Revisionsstelle

Der Verein kann eine Revisionsstelle anstelle der Kontrollstelle wählen, welche eine eingeschränkte Revision nach den Vorschriften des Obligationenrechts durchführt. Dabei muss es sich um ein zugelassenes Revisionsunternehmen handeln. Er muss eine solche Revisionsstelle wählen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.

Ist der Verein zur Revision verpflichtet, so muss die Vereinsversammlung anstelle einer Kontrollstelle eine Revisionsstelle wählen; diese muss eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten bzw. ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes sein.

VIII. Schlussbestimmungen

Artikel 29 – Mitteilungen

Mitteilungen an die Vereinsmitglieder erfolgen per Brief, E-Mail oder einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht.

Einberufungen der Vereinsversammlung gelten als Mitteilungen.

Artikel 30 – Vereinsjahr

Die Rechnung des Vereins wird jährlich abgeschlossen.

Das Vereinsjahr und das Rechnungsjahr entsprechen dem Kalenderjahr.

Artikel 31 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 32 – Auflösung

Wird die Auflösung beschlossen, führt der Vorstand die Liquidation durch.

Die Vereinsversammlung kann jedoch stattdessen besondere Liquidatorinnen und Liquidatoren wählen. Die Liquidatorinnen und Liquidatoren führen dann die Liquidation anstelle des Vorstands durch.

Sofern die Vereinsversammlung nichts anderes beschliesst, führen die Liquidatorinnen und Liquidatoren je Einzelunterschrift; dies gilt auch dann, wenn ein Vorstandsmitglied ausdrücklich zur Liquidatorin/ zum Liquidator bestimmt wird.

Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstigen Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Aktienrechts über die Liquidation sinngemäss.